EXPERTENINTERVIEW EXPERTENTELEFON \"Sicher im Internet\" am 24.11.2011
Wie kann man vorgehen, wenn man im Internet etwas erworben und bezahlt hat, das dann nicht geliefert wird?
- Jochen Plett: Liefert der Verkäufer nicht, kann der Käufer nach Fristsetzung, die nachweisbar erfolgen sollte, vom Vertrag zurücktreten und sein Geld zurückverlangen. Selbstverständlich kann der Käufer auch die Ware einfordern. In beiden Fällen kann er klagen. Er kann allerdings auch – als Sonderrecht im Internet – seine Willenserklärung widerrufen. Dies ist bei Warenlieferungen im Regelfall bis zur Lieferung möglich. Auch dieser Widerruf sollte schriftlich erfolgen. Vorsicht: Bei Dienstleistungen und bestimmten Waren gibt es Ausnahmen. Auch hier besteht dann ein Recht auf Rückzahlung des Kaufpreises. Sollte der Verdacht aufkommen, dass ein Betrug vorliegt, dann sollte Strafantrag bei der Polizei gestellt werden, auch wenn das kein Geld zurückbringt.
Was können User tun, die im Internet mit ein paar unbedachten Klicks unabsichtlich etwas gekauft haben, das sie gar nicht haben möchten? Kann man vom Einkauf im Internet zurücktreten?
- Jochen Plett: Rücktritt wäre der falsche Begriff. Der Käufer kann bei Warenlieferungen, nach ordentlicher Belehrung durch den Verkäufer, binnen zwei Wochen den Widerruf mittels Fax, E-Mail oder Brief erklären – jedoch nicht mündlich. Der Kaufvertrag „fällt“ dann weg. Die Widerrufsfristen können sich verschieben oder bei manchen Waren und Dienstleistungen – etwa bei einer Reisebuchung – auch ausgeschlossen sein.
Ist es sicher, im Internet mit Kreditkarte zu zahlen, oder können die Daten missbraucht werden?
- Jochen Plett: Es kommt im Wesentlichen auf die technische Übermittlung der Daten an und auf den Umgang des Verkäufers mit den Daten. Sichere Übertragungswege über https und Verschlüsselungen helfen. Letzte Sicherheit ist allerdings nicht möglich, weil das Risiko krimineller Handlungen berücksichtigt werden muss. Ein letzter Tipp: Erfragen Sie bei Ihrem Kreditkartenunternehmen, wie lange Sie Zahlungen stornieren können.
Gibt es Internetseiten, die man als „rechtswidrig“ einstufen kann?
- Jochen Plett: Ja, dazu zählen Seiten mit Inhalten wie Gewaltverherrlichung und einigen Arten der Pornografie. Gerade im Bereich der strafbaren Pornografie kann schon das Betrachten der Inhalte strafbar sein. Betrügerische Seiten sind von den Auswirkungen her „rechtswidrig“. Beispiele dafür sind Seiten, die Downloads ohne erkennbaren Nutzen bieten. Soweit Seiten wettbewerbswidrig sind, weil zum Beispiel unwahre Versprechungen gemacht werden, kann der Verbraucher zwar nicht klagen, sich aber an die Verbraucherzentralen wenden.
Wenn Minderjährige Geschäfte abschließen, haften dann automatisch die Eltern dafür oder gibt es Altersgrenzen?
- Jochen Plett: Verträge von unter Siebenjährigen sind nichtig. Verträge, die im Alter von sieben bis 18 Jahren abgeschlossen werden, sind schwebend unwirksam. Die Eltern können die Verträge durch Verweigerung einer Genehmigung verhindern. Verweigert ist die Genehmigung auch, wenn die Eltern aufgefordert werden, die Genehmigung abzugeben, dann aber schweigen. Ausnahmen gelten für die Verwendung von Taschengeld beim Kauf.
Was sind Cookies?
- Achim Plattner: Ein Cookie ist eine winzige Textdatei, die mit Erlaubnis des Nutzers auf der Festplatte des Computers gespeichert wird. Wenn der Browser so eingestellt ist, dass er Cookies nur nach einer Bestätigung durch den Benutzer akzeptiert, wird der Nutzer beim Besuch der Website darüber informiert, dass ein Cookie auf seinem Computer gespeichert werden soll. Aufgrund der geringen Gefahr sind Browser in der Regel so voreingestellt, dass sie Cookies automatisch zulassen. Denn Cookies können keine Viren transportieren oder schädliche Software auf dem PC installieren.
Muss man Cookies akzeptieren, wenn man zum Beispiel eine Versicherung abschließen möchte?
- Achim Plattner: Cookies werden meist genutzt, um den Nutzwert einer Website für den Kunden zu erhöhen. Dies gilt insbesondere für Versicherungswebsites. Es werden in der Regel nur Daten gespeichert, die der Nutzer in den jeweiligen Eingabemasken übermittelt. Außerdem enthalten Cookies Variablen wie eine Nutzer-ID oder eine Zeitangabe. Über diese Variablen können keine Rückschlüsse auf die Person gezogen werden. Versicherer sind dazu verpflichtet, in ihren Datenschutzrichtlinien zu erläutern, wozu sie Cookies verwenden. Das Akzeptieren von Cookies ist bei Websites von Versicherungen zu empfehlen, da sonst bestimmte Funktionen der Internet Seite – wie Kundenlogin, Tarifberechnung und auch der Versicherungsabschluss – nicht genutzt werden können.
Worauf sollte ich achten, wenn ich im Internet eine Versicherung abschließe?
- Achim Plattner: Dabei sollte man vor allem darauf achten, dass die Daten über eine „sichere Verbindung“ übermittelt werden. Dies erkennt man daran, dass in der Adresseingabezeile des Browsers am Anfang „https://“ steht und im Browser ein Symbol mit einem geschlossenen Schloss angezeigt wird. Wir, die Ergo Direkt Versicherungen, weisen beispielsweise bei Dateneingaben auch explizit darauf hin, dass es sich um eine verschlüsselte Datenübertragung handelt, und haben unsere Website sogar vom TÜV zertifizieren lassen. Außerdem sollten vor dem endgültigen Abschluss des Vertrags nochmals alle eingegebenen Daten und alle vertragsrelevanten Dokumente wie die Versicherungsbedingungen angezeigt werden. Wenn der Vertrag online abgesendet wurde, sollte die Übermittlung der Daten bestätigt werden.
Warum sind Phishing-Seiten so gefährlich und wie kann man sich schützen?
- Achim Plattner: Beim Phishing versuchen Dritte mit krimineller Absicht, an sensible Daten eines Internet-Benutzers zu gelangen. Typisch ist dabei die Nachahmung des Designs einer vertrauenswürdigen Seite, sodass man nicht direkt erkennt, dass es sich um Phishing handelt. Durch gefälschte E-Mails werden die Nutzer auf diese Seiten geleitet, wo sie sensible Daten wie zum Beispiel Passwörter für das Online-Banking eingeben sollen. Mit den gestohlenen Daten kann der Betrüger im Namen seines Opfers handeln, was zum Beispiel durch die Überweisung von Geldbeträgen auf fremde Konten erhebliche Vermögensschäden zur Folge haben kann.
Hat eine Versicherung, die ich online abschließe, den gleichen Leistungsumfang wie eine Versicherung, die ich per Post oder bei einem Vertreter abschließe?
- Achim Plattner: Grundsätzlich ja. Manche Versicherer bieten allerdings auch Produkte oder Leistungsbausteine eines Produktes an, die nur über das Internet oder nur über den Vertreter abschließbar sind. Wer bei einem Onlineabschluss Leistungsbausteine vermisst, der sollte nochmals direkt beim Versicherer nach den Gründen fragen.
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